Ländlicher Zucht-, Reit- und Fahrverein Volmarstein e.V.

Köhlerstr. 4a, 58300 Wetter

Stand 28.02.2013

              

 SATZUNG


§ 1        Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1.

Der Ländliche Zucht-, Reit- und Fahrverein Volmarstein e.V. mit dem Sitz in Wetter-Volmarstein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Wetter eingetragen.

 

2.

Der Verein ist Mitglied des Pferdesportverbandes Westfalen e.V und dadurch Mitglied des Kreisreiterverbandes, der deutschen Reiterlichen Vereinigung und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.



 

§ 2       Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1.       

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:

1.1.  die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren, im besonderen durch Sport und Umgang mit dem Pferd.

1.2.  die Ausbildung von Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen;

1.3.  ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4.  die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5.  die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6.  die Durchführung von Leistungsprüfungen der verschiedenen Pferdesportarten;

1.7.  die Förderung des therapeutischen Reitens;

1.8.  die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

1.9.  die Förderung der Pferdezucht,

1.10.    die Erhaltung der vereinseigenen Infrastruktur zur tiergerechten Haltung von Pferden, der modernen Pferdesportausübung und den notwendigen Infrastrukturen für Turnierveranstaltungen und Auflagen des Gesetzgebers.

2.       

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.

3.       

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

4.       

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.       

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6.       

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7.       

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden § 15.

Klärungsbedarf durch Steuerberater und Finanzamt !!!


§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen (Diskussion !!!) werden.

 

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2.       

Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragszahlung befreit.

3.       

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung des Vereins.

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach der jeweiligen Bahn- bzw. Stallordnung zu benutzen und die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, soweit sie die von ihnen zu leistenden Zahlungen, insbesondere Beiträge entrichtet haben.

2.

Die Mitglieder sind verpflichtet

        den Verein in der Erreichung seiner gemeinnützigen Ziele zu unterstützen,

        die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen zu befolgen,

        durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und dem Zusammenhalt seiner Mitglieder schaden könnte,

        ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen.


§ 5       Verpflichtung gegenüber dem Pferd

 

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

        die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

        den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

        die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren.

 


§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

1.       

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.       

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt). Die Kündigung ist an die Vereinsadresse zu richten.

3.       

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

·        gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

·        gegen § 5 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

·        seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes unter Angabe von Gründen ¾ Mehrheit .

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss  binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Ab der Zustellung des Ausschlussbeschlusses seitens des Vorstandes bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

4.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet Zahlungsrückstände zu begleichen.


§ 7       Geschäftsjahr und Beiträge

 

1.       

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.       

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.

Beiträge sind im Voraus bis zum 31.März des Jahres zu zahlen.

Die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Beiträgen und Umlagen bestimmt der Vorstand.


§ 8       Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand.


§ 9       Mitgliederversammlung

 

1.       

Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2.       

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder seinem Vertreter durch schriftliche oder elektronische Einladung an die Mitglieder (an die letzte bekannte Anschrift oder e-mail Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3.       

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.       

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

5.       

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird geheime Abstimmung beantragt, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über diesen Antrag.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle weiteren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.       

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende, die Voraussetzungen von § 9 Ziff. 7 erfüllende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.       

In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder antrags- und stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben.

8.       

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 10      Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

·        die Wahl des Vorstandes,

·        die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

·        den Kassenbericht

·        den Jahresbericht

·        die Entlastung des Vorstandes,

·        die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

·        die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

·        die Anträge nach § 9 Abs. 4 dieser Satzung

·        sämtliche sonstigen auf der Mitgliederversammlung gestellten Anträge.

 

 

§ 11      Vorstand

 

1.       

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2.       

Dem Vorstand gehören an:

 

a.       der Vorsitzende

b.      der stellv. Vorsitzende

c.      der Geschäftsführer

d.      der stellv. Geschäftsführer

e.      der Kassenwart

f.       der stellv. Kassenwart

g.      der Jugendbeauftragte

h.      der Medienbeauftragte

i.        der Anlagenwart

j.        der Sportwart

 

3.

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes im Sinne § 26 BGB, oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiters Mitglied des Vorstandes im Sinne § 26 BGB.

4.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

7.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss.

9.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.


§ 12      Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

·        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

·        die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

·        die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 13      Haftung

 

Jedes Mitglied nimmt an den Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr teil. Die Anlage des Vereins wird auf eigene Gefahr benutzt.

Die Haftung des Vereins dem Mitglied gegenüber ist ausgeschlossen. Für Schäden, die Mitglieder verursachen, haftet der Verein nicht.

 

 

§ 14      Jugendabteilung

 

Die Jugendabteilung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zusammen.

Die interne Organisation regeln die Jugendlichen selbst regeln.

 

 

§ 15      Auflösung

 

1.       

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Achtung : zu Satz 2 gibt es  2 mögliche Varianten, Klärung durch Steuerberater !

 

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Stiftung Volmarstein e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

2. 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Stiftung Volmarstein e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §10 des Erbbaurechtsvertrages vom 29. November 1971 ist zu beachten.

 

 

 

 

§ 16                 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist Wetter.