Ländlicher Zucht-, Reit- und Fahrverein
Volmarstein e.V.
Köhlerstr. 4a, 58300 Wetter
Stand
28.02.2013
SATZUNG
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
1.
Der Ländliche
Zucht-, Reit- und Fahrverein Volmarstein e.V. mit dem Sitz in
Wetter-Volmarstein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in
Wetter eingetragen.
2.
Der
Verein ist Mitglied des Pferdesportverbandes Westfalen e.V und dadurch
Mitglied des Kreisreiterverbandes, der deutschen Reiterlichen
Vereinigung und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Zweck
und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist:
1.1.
die
Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der
Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren,
im besonderen durch Sport und Umgang mit dem
Pferd.
1.2.
die
Ausbildung von Reitern, Fahrern und Pferden in
allen Disziplinen;
1.3.
ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und
Leistungssports aller Disziplinen;
1.4.
die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit
Pferden;
1.5.
die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner
gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf
der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6.
die Durchführung von Leistungsprüfungen der verschiedenen
Pferdesportarten;
1.7.
die Förderung des therapeutischen
Reitens;
1.8.
die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur
Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im
Gemeindegebiet;
1.9.
die Förderung der Pferdezucht,
1.10.
die Erhaltung der vereinseigenen Infrastruktur zur
tiergerechten Haltung von Pferden, der modernen Pferdesportausübung und
den notwendigen Infrastrukturen für Turnierveranstaltungen und Auflagen
des Gesetzgebers.
2.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3.
Durch die
Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und
konfessionellen Tätigkeit.
4.
Der Verein
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
6.
Der Verein darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7.
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden § 15.
Klärungsbedarf durch Steuerberater und Finanzamt !!!
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder können
natürliche Personen,
juristische Personen und Personenvereinigungen
(Diskussion !!!) werden.
Die
Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu
richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit-
und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die
Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der
Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2.
Der
Vorstand kann verdienten
Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport
und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der
Mitgliedsbeitragszahlung befreit.
3.
Mit dem Erwerb
der Mitgliedschaft unterwerfen sich die
Mitglieder der Satzung des Vereins.
§ 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind
berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach der jeweiligen Bahn- bzw.
Stallordnung zu benutzen und die Veranstaltungen des Vereins zu
besuchen, soweit sie die von ihnen zu leistenden Zahlungen, insbesondere
Beiträge entrichtet haben.
2.
Die Mitglieder sind
verpflichtet
•
den
Verein in der Erreichung seiner gemeinnützigen Ziele zu unterstützen,
•
die
Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen
Entscheidungen zu befolgen,
•
durch
tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und dem Zusammenhalt
seiner Mitglieder schaden könnte,
•
ihren
laufenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nachzukommen.
§ 5 Verpflichtung gegenüber dem Pferd
Die Mitglieder
sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
•
die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu
ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht
unterzubringen,
•
den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
•
die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter
Pferdeausbildung zu wahren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das
Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt
(Austritt). Die Kündigung ist an die Vereinsadresse zu richten.
3.
Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
·
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
·
gegen § 5 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
·
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht
nachkommt.
Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes unter
Angabe von Gründen ¾ Mehrheit .
Das
ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch
schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder entscheidet. Ab der Zustellung des Ausschlussbeschlusses
seitens des Vorstandes bis zur endgültigen Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
4.
Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet Zahlungsrückstände zu
begleichen.
§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge
1.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
2.
Beiträge,
Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3.
Beiträge sind im
Voraus bis zum 31.März des Jahres zu zahlen.
Die
Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Beiträgen
und Umlagen bestimmt der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.
Es findet
jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er
muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer oder seinem Vertreter durch schriftliche oder
elektronische Einladung an die Mitglieder (an die letzte bekannte
Anschrift oder e-mail Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei
Wochen liegen.
3.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
4.
Anträge zur
Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden
nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
5.
Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen. Wird geheime Abstimmung beantragt,
entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder über diesen Antrag.
Beschlüsse über
die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Alle weiteren
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6.
Wahlen erfolgen
durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die
Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes
persönlich anwesende, die Voraussetzungen von § 9 Ziff. 7 erfüllende
Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7.
In der
Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder antrags- und
stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8.
Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die
Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss.
Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über
·
die
Wahl des Vorstandes,
·
die
Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
·
den
Kassenbericht
·
den
Jahresbericht
·
die
Entlastung des Vorstandes,
·
die
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
·
die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
·
die
Anträge nach § 9 Abs. 4 dieser Satzung
·
sämtliche sonstigen auf der Mitgliederversammlung gestellten Anträge.
§ 11
Vorstand
1.
Der Verein wird
von dem Vorstand geleitet.
2.
Dem Vorstand
gehören an:
a.
der Vorsitzende
b.
der stellv. Vorsitzende
c.
der Geschäftsführer
d.
der stellv. Geschäftsführer
e.
der Kassenwart
f.
der stellv. Kassenwart
g.
der Jugendbeauftragte
h.
der Medienbeauftragte
i.
der Anlagenwart
j.
der Sportwart
3.
Der Verein wird
vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des
Vorstandes im Sinne § 26 BGB, oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
und ein weiters Mitglied des Vorstandes im Sinne § 26 BGB.
4.
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb
von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die
Ergänzungswahl durchführt.
5.
Das Amt eines
Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6.
Die Sitzungen des
Vorstandes finden nach Bedarf statt.
7.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.
Über die
Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die
Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss.
9.
Der Vorstand ist
berechtigt, weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand
entscheidet über
·
die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse,
·
die
Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung
nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
·
die
Führung der laufenden Geschäfte.
§ 13 Haftung
Jedes Mitglied nimmt
an den Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr teil. Die Anlage
des Vereins wird auf eigene Gefahr benutzt.
Die Haftung des
Vereins dem Mitglied gegenüber ist ausgeschlossen. Für Schäden, die
Mitglieder verursachen, haftet der Verein nicht.
§ 14
Jugendabteilung
Die Jugendabteilung
ist ein wesentlicher Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den
jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
zusammen.
Die interne
Organisation regeln die Jugendlichen selbst regeln.
§
15 Auflösung
1.
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer besonderen,
zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Achtung : zu Satz 2 gibt es 2 mögliche Varianten, Klärung durch
Steuerberater !
2.
Im Falle der
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische
Stiftung Volmarstein e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.
Im Falle der
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische
Stiftung Volmarstein e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §10 des Erbbaurechtsvertrages vom
29. November 1971 ist zu beachten.
§
16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist
Wetter.
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